Klicken Sie auf den unteren Button, um die Sprachumschalter über GoogleTranslate zu laden.

Inhalt laden

PGRpdiBjbGFzcz0iZ3RyYW5zbGF0ZV93cmFwcGVyIiBpZD0iZ3Qtd3JhcHBlci03MTk0NDkzMCI+PC9kaXY+

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft?

Politik muss den Wählerinnen und Wählern verkauft werden. Das ist wahrscheinlich mit ein Grund dafür, weshalb sperrige Gesetzesnamen mittlerweile der Vergangenheit angehören. Das 1974 erlassene „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“, kurz Bundesimmissionsschutzgesetz, würde heute wahrscheinlich nur „Gute-Luft-in-Deutschland“-Gesetz heißen. Das „Starke-Familien-Gesetz“ oder das „Gute-Kita-Gesetz“ lassen grüßen.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft?
Nun ist es mit plakativen Gesetzesbezeichnungen so eine Sache. Im Bundesjustizministerium ist jetzt der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ ausgearbeitet worden. Vielleicht hätten die Referenten vor der Namensgebung die Kolleginnen im Auswärtigen Amt einmal um diplomatischen Rat fragen sollen, denn alleine schon der Name ist ein Affront. Damit wird „der Wirtschaft“ allgemein von „der Politik“ (die diesen Ausdruck übrigens überhaupt nicht mag, sondern gerne auf die unterschiedlichen bundes- und landespolitischen Zuständigkeiten verweist) pauschal unterstellt, sie habe ein Integritätsproblem. Absurderweise weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hin, dass sich die ganz große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland „rechtstreu und lauter verhält“.
Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur der Titel anmaßend ist, sondern der ganze Gesetzentwurf so seine sprachlichen Schwierigkeiten hat und weit über das Ziel hinausschießt. Im Kern geht es um „Unternehmenshaftung“, was man aus dem Entwurf allerdings erst einmal herauslesen muss, da die Gesetzesbegründung von „verbandsbezogenen Straftaten“ spricht.

Das Gesetz soll eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ermöglichen, indem es den Kreis potentiell von Sanktionen Betroffener erheblich ausweitet und mögliche Strafgelder spürbar erhöht. In dem es den Begriff der Leitungsperson äußerst weit fasst und deren strafrechtliches Verhalten dem Unternehmen zurechnet, ohne dass diesem ein Schuldvorwurf gemacht wird, hebelt das Gesetz das Schuldprinzip aus. Schon im ersten Semester lernen Jura-Studenten, dass die persönliche Schuld des Täters die Grundlage für die Strafzumessung ist. Die listige Umfirmierung der Strafe in „Verbandssanktion“ im Entwurf ändert daran nichts. Vielmehr führt das Gesetz einen Generalverdacht gegen alle in einem Unternehmen Beschäftigten ein und hebelt damit zugleich die Unschuldsvermutung aus.

Erforderlich ist das nicht. Der aktuelle Sanktionskatalog bei Straftaten in und aus Unternehmen ist vollkommen ausreichend, denn Straftaten von Beschäftigten in Unternehmen werden bereits heute vollumfänglich verfolgt und bestraft.

Die Referentinnen und Referenten im Bundesjustizministerium sollten sich die geballte Kritik an dem Entwurf zu Herzen nehmen und bei der Gelegenheit gleich den Titel ändern. Schließlich hat auch noch niemand ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Politik“ gefordert. Bislang jedenfalls noch nicht.